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Übergang weiterführende Schulen

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Der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin führt rechtzeitig vor den Halbjahreszeugnissen mit den Eltern ein Beratungsgespräch im Rahmen eines Elternsprechtages durch.

Dabei werden Anforderungen und Kompetenzerwartungen, der Lern- und Leistungsstand, das Arbeits- und Sozialverhalten des Kindes sowie die gesamte schulische Lernentwicklung des Kindes besprochen und bei der Empfehlung berücksichtigt. Die Grundschule fertigt eine begründete Schulformempfehlung an (HS, RS, G jeweils mit GS, Sekundarschule und auch der Gemeinschaftsschule).

Die Empfehlung ist Bestandteil des Halbjahreszeugnisses des 4. Schuljahres. Es kann eine Schulform als die geeignete genannt werden. Eine zweite Schulform kann genannt werden, wenn das Kind dafür mit Einschränkung geeignet ist.

Die Schulformempfehlung und das Halbjahreszeugnis sind keine Verwaltungsakte, daher ist gegen sie kein Widerspruch möglich, lediglich die Beschwerde als formloser Rechtsbehelf. Diese Schulform­empfehlung ist für die Eltern nicht verbindlich. Das heißt, die Eltern melden nach Beratung durch die aufnehmende Schule ihr Kind bei der Schulform ihrer Wahl an. Bei der Aufnahmeentscheidung bleibt die Schulformempfehlung unberücksichtigt. Damit entfällt auch der früher einmal übliche sogenannte „Progno­seunterricht“.

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